Anhang
LATENTE STEUERN
Es wird vom Aktivierungswahlrecht nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB kein Gebrauch gemacht und auf den Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz verzichtet. Der nicht angesetzte Überhang aktiver Latenzen resultiert im Wesentlichen aus Pensionsrückstellungen sowie sonstigen Rückstellungen.
Es wurde mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 26 %–30 % gerechnet.
ERGEBNISVERWENDUNGSBESCHLUSS UND ANDERE GEWINNRÜCKLAGEN
Die Gesellschafter beschlossen auf der 76. ordentlichen Gesellschafterversammlung am 1. Juli 2025, den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2024 festzustellen und den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 1.381.041,60 Euro mit dem Gewinnvortrag per 1. 1. 2024 in Höhe von 8.840.385,77 Euro zum Bilanzgewinn in Höhe von 10.221.427,37 Euro zu saldieren und auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen betrifft das Aufgeld im Zusammenhang mit dem Verkauf von eigenen Anteilen. In diesem Zusammenhang reduzierte sich auch der Nennbetrag der eigenen Anteile um TEuro 109.
STEUERRÜCKSTELLUNGEN
Die Steuerrückstellungen betreffen mit TEuro 90 Rückstellungen für Gewerbe- und Körperschaftsteuer des Jahres 2025 sowie mit TEuro 200 Rückstellungen für sonstige Steuern im Zusammenhang für Risiken aus einer Betriebsprüfung.